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11A - Lexikon

11A-Lexikon

A

Überlassung von Arbeitnehmern durch ihren Arbeitgeber (Verleiher) zur Arbeitsleistung an Dritte (Entleiher). Somit überlässt das Zeitarbeitsunternehmen die eigenen Mitarbeiter an ein Kundenunternehmen. Es entsteht eine Dreiecksbeziehung zwischen Zeitarbeitsunternehmen,

Zeitarbeitnehmer und Entleihunternehmen.

Der juristische Rahmen für die Arbeitnehmerüberlassung ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geregelt. Das Dreieckverhältnis zwischen Arbeitnehmer (Zeitarbeiter, Leiharbeiter), Arbeitgeber (Personalvermittler/ Personaldienstleister /Zeitarbeitsfirma) und Entleiher wird mithilfe dieses Vertrages geregelt. Vertragspartner des Zeitarbeitsnehmers sind die Zeitarbeitsfirma und der Entleiher.

Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) = Datenschutz in Bezug auf personenbezogene Daten, welche an Dritte weitergegeben werden.

Es wird ein AVV nur mit der „Haupthandelnden“ Vertragspartei benötigt.

B

Die Betriebsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, der aber nicht nur Rechte und Pflichten dieser Betriebsparteien begründet, sondern auch (wie ein Gesetz oder Tarifvertrag) verbindliche Normen für alle Arbeitnehmer eines Betriebes formuliert.

handwerkliche“ Berufe; gemeint ist Arbeitsbekleidung in praktischen, körperlichen Arbeitsfeldern

C

Beim Cloud Computing werden Speicherplatz, Rechenleistung und Anwendungen digital über das Internet bereitgestellt.

Dienste und Ressourcen werden bedarfsorientiert und flexibel, in Form eines dienstleistungsbasierten Geschäftsmodells, über das Internet/ Intranet bereitgestellt.

Betriebswirtschaft- und rechtswissenschaftliche Umschreibung von Regeltreue, oder Regelkonformität von Unternehmen. Diese sind bspw. Einhaltung von Gesetzten, Richtlinien und freiwillige Kodizes.

D

Die im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) enthaltene Drehtürklausel soll verhindern, dass Personal entlassen oder nicht weiter beschäftigt wird und anschließend, innerhalb von sechs Monaten nach Ausscheiden als Leiharbeitskraft wieder im selben Unternehmen zu schlechteren Bedingungen eingesetzt wird. Stand ein Zeitarbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor seinem Einsatz in einem Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher oder einem konzernangehörigen Unternehmen, muss der Zeitarbeitnehmer dieselbe Vergütung wie ein vergleichbarer Stammarbeitnehmer erhalten. Der Einsatz von Zeitarbeit soll dadurch nicht etwa verhindert werden, sondern lediglich die Umgehung des Equal-Pay-Prinzips, welche durch bestimmte Tarifverträge möglich ist.

E

Unternehmen, das sich zusätzliches Personal, aufgrund von Projekten, länger-, mittel- oder kurzfristig ausleiht und im Einsatz bei sich im Hause benötigt. Der Entleiher nimmt eine Arbeitnehmerüberlassung bzw. eine Dienstleistung vom Zeitarbeitsunternehmen in Anspruch.

Darunter versteht die Zeitarbeitsbranche den Ansatz der gleichwertigen Bezahlung eines Zeitarbeitnehmers, in einer Höhe, in der auch der vergleichbar eingesetzte Stamm-Mitarbeiter im Kundenbetrieb entlohnt wird. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz schreibt das Einhalten gleicher Arbeitsbedingungen vor (Equal Treatment), zu denen neben Arbeitszeit und Urlaubsanspruch vor allem das Entgelt gehört. Er sieht eine absolute Gleichbehandlung von Zeitarbeitnehmern nach dem Equal-Pay-Prinzip vor, eröffnet jedoch die Möglichkeit, durch Tarifverträge von dem Grundsatz der gleichen Bezahlung abzuweichen. Davon ist in der deutschen Zeitarbeitsbranche flächendeckend Gebrauch gemacht worden.

Bei Standard ANÜ läuft Equal Pay nach Vollendung des 9. Monats, bei Tarifverträgen wird dies meist mit der 6. Stufe abgegolten.

G

Der Einkäufer kann sich hier nur in vorgegebenen Rastern bewegen und hat somit nur eine begrenzte Entscheidungsfreiheit beim Einkauf von Ware oder Personal. Das hilft den Überblick zu behalten und Bestellungen genauer zu bearbeiten.

H

Die Überlassungshöchstdauer bezeichnet die zulässige Dauer des Einsatzes eines Zeitarbeitnehmers bei einem Entleiher. Dadurch wird dem auch auf europäischer Rechtsebene vorgegebenen vorübergehendem Charakter der Personalüberlassung entsprochen. Seit dem Wirkungseintritt des reformierten Arbeitgeberüberlassungsgesetzes am 01.04.2017 beträgt die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer für Arbeitnehmer 18 Monate. Dabei werden vorherige Einsätze des Zeitarbeitnehmers angerechnet. Liegen zwischen den Einsatzperioden mehr als drei Monate Pause, wird die letztmalige Einsatzzeit nicht zusätzlich angerechnet.

Ausnahmen von der neuen Überlassungshöchstdauer sind möglich, sofern in Tarifverträgen abweichende Regelungen verankert sind. Bei tarifgebundenen Kundenunternehmen kann dies durch tarifliche Regelungen zur abweichenden Überlassungshöchstdauer oder entsprechende Betriebsvereinbarungen geschehen. Für tarifungebundene Kundenunternehmen sind Betriebsvereinbarungen die einzige Möglichkeit, von der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer abzuweichen. In diesem Fall sind Überlassungsdauern von 24 Monaten, in Sonderfällen sogar bis zu 48 Monaten möglich.

Wird die Überlassungshöchstdauer ohne tarifliche Grundlage überschritten, fingiert das Gesetz ein Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers zum Entleiher. Für die Ordnungswidrigkeit droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu EUR 30.000 pro Einzelfall. Der Arbeitsvertrag kann vom Arbeitnehmer binnen eines Monats, jedoch nicht im Voraus, widerrufen werden. Durch einen Widerspruch lässt sich die Höchstüberlassungsdauer jedoch nicht weiter ausdehnen.

Berechnung der HÜD kann entweder nach BGB §187, §188 oder §191 geschehen.

K

Ein Kettenverleih liegt vor, wenn der Verleiher nicht seine eigenen Arbeitnehmer überlässt, sondern die eines Dritten. Dies ist ab dem 1. April 2017 unzulässig und hat für die Beteiligten gravierende Rechtsfolgen.

Damit fällt ein Staffing von Projekten mittels Leiharbeitnehmern eines Dritten künftig weg. Ein Kettenverleih ist insbesondere aber ein regelmäßig übersehenes Problem bei der Einschaltung von Unternehmen und Subunternehmen auf Basis von Dienst- oder Werkverträgen: Wird ein Dienst- oder Werkvertrag als Leiharbeit beurteilt und setzt der Auftragnehmer im Rahmen des Vertrags Arbeitnehmer eines Subunternehmers ein, liegt ein Kettenverleih vor.

Kettenüberlassungen, bei denen ein Entleihunternehmen den Leiharbeitnehmer ohne AÜ-Erlaubnis oder arbeitsvertragliche Beziehung weiterverleiht, sind laut AÜG verboten. Ein Zeitarbeitsunternehmen darf den Arbeitnehmer nur überlassen, wenn es zugleich dessen Arbeitgeber ist. Zeitarbeitnehmer und Personaldienstleister sind in dem Fall über einen gültigen Arbeitsvertrag verbunden, zum Entleih- oder Kundenunternehmen besteht ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Ein Verstoß gegen das Verbot des Kettenverleihs geht mit Bußgeldern bis zu 30.000 Euro einher. Kommen noch weitere Verstöße, zum Beispiel gegen die Höchstüberlassungsdauer oder Kennzeichnungspflichten hinzu, kann als rechtliche Konsequenz ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Einsatzunternehmen fingiert werden. Die im AÜG verankerten Kennzeichnungs-, Konkretisierungs- und Offenlegungspflichten sollen missbräuchlichen Vertragskonstruktionen entgegenwirken und sicherstellen, dass die Durchführung der Arbeitnehmerüberlassung für Verleiher, Entleiher und Leiharbeiter transparent ist. Außerdem ist der Betriebsrat über den Einsatz zu informieren. Sollte als Rechtsfolge eines Verstoßes ein Arbeitsverhältnis zwischen Einsatzunternehmen und Leiharbeitnehmer zustande kommen, hat dieser über die Festhaltenserklärung die Möglichkeit, an dem Arbeitsverhältnis mit dem Zeitarbeitsunternehmen festzuhalten.

Es besteht eine sog. Offenlegungspflicht, die für Ver- und Entleiher gleichermaßen gilt. Dies bedeutet, dass beide Parteien bei der Vertragsgestaltung zur Arbeitnehmerüberlassung den Gegenstand ihres Vertrages expliziert und vorab als einen solchen zu bezeichnen.

Außerdem gilt die Konkretisierungspflicht: Dies bedeutet, dass vor der Überlassung die Person des Leiharbeitnehmers konkretisiert werden muss. Das geschieht durch z.B. namentliche Benennung der zu überlassenden Person im Überlassungsvertrag, oder mit Bezugnahme auf diesen Vertrag.

M

Ein Managed Services Provider (MSP) ist ein Dienstleister, der die Verantwortung für die Bereitstellung einer definierten Reihe von Dienstleistungen für seine Kunden übernimmt und verwaltet. In der Zeitarbeit übernimmt der MSP die operative Steuerung der Personalbeschaffung und der Zeitarbeit im Kundenunternehmen, ohne dabei selbst Personal zu liefern. Das Aufgabenspektrum eines MSP kann individuell definiert werden. Von der Dienstleisterauswahl bis hin zum on- oder off-boarden der Leiharbeitnehmer kann ein MSP alle Aufgaben des Beschaffungsprozesses übernehmen.

Master Vendor ist ein zeitarbeitspezifisches Kooperationsmodell im Großkundensegment. Das Kundenunternehmen gibt das gesamte Auftragsvolumen seiner Zeitarbeit an einen Personaldienstleister, den sogenannten Master Vendor ab. Der Master Vendor hat das Erstbesetzungsrecht und übernimmt die ganzheitliche Steuerung der Zeitarbeit im Kundenunternehmen. Es obliegt dem Master Vendor Personalanfragen an weitere Lieferanten (Co-Lieferanten) weiterzuleiten.

d.h. im Bezug auf die Zeitarbeit, dass sich ein Zeitarbeitsunternehmen/Verleiher/ Lieferant sich hier die Kalkulation der unterschiedlichen Branchentarifzuschläge (BTZ) spart, indem er von Anfang an die Zuschläge gleich verteilt in die Stundensätze miteinrechnet.

O

Outsourcing beschreibt die Auslagerung bestehender Prozesse oder Arbeitsschritte an einen externen Dienstleister. Typische Bereiche des Outsourcings sind beispielsweise die Lohnbuchhaltung, das Recruiting, die Zeitarbeit (MSP) oder Werksvertragsarbeiten.

S

Software as a Service (SaaS) ist ein Teilbereich des Cloud Computings. Das SaaS-Modell basiert auf dem Grundsatz, dass die Software bei einem externen Dienstleister betrieben und vom Kunden als Dienstleistung genutzt wird.

In unserem Fall lizensieren Kunden die Web-App 11A HR Vendor Management System. Die Abteilung 11A übernimmt im Rahmen dieser Kooperation ausschließlich die Implementierung und den 1st und 2nd Level Support. Hierfür wird eine monatliche Lizensierungsgebühr, eine sog. Softwarefee, dem Kunden in Rechnung gestellt.

Der Arbeitgeber des Zeitarbeitnehmers ist das Zeitarbeitsunternehmen, welches auch die Sozialversicherungsbeiträge für seine Angestellten zahlt. Zum Schutz der Arbeitnehmer wurde die Subsidiärhaftung entwickelt, bei der das Kundenunternehmen, in dem der Arbeitnehmer eingesetzt wird, im Falle einer Zahlungsunfähigkeit der Zeitarbeitsfirma als selbstschuldnerischer Bürge haftet. Das bedeutet, dass der Entleiher in einem solchen Fall während des gesamten Zeitraums der Arbeitnehmerüberlassung für die Sozialversicherungsbeiträge der Zeitmitarbeiter (§ 28e Sozialgesetzbuch IV), Beiträge zur Berufsgenossenschaft (§ 150 Sozialgesetzbuch VII) und Lohnsteuer (§ 42 d Einkommenssteuergesetz) aufkommen muss. Die Ansprüche der Sozialversicherungsträger auf solche Beiträge verjähren erst nach vier Jahren. Die Möglichkeit einer Insolvenz des Zeitarbeitsunternehmens stellt für den Entleiher somit ein Risiko dar. Um dieses zu vermeiden, muss die Seriosität des jeweiligen Personalvermittlers auf jeden Fall geprüft werden. Zur Absicherung sollten Entleiher Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkasse, der Berufsgenossenschaft und des Finanzamtes von dem Zeitarbeitsunternehmen einfordern. Für die Sicherheit des Arbeitnehmers ist es entscheidend, dass die Zeitarbeitsfirma den Arbeitgeberverbänden BAP und IGZ angehören.

U

Mit der sogenannten Unbedenklichkeitsbescheinigung bestätigt ein Personaldienstleister, dass er seiner Sozialversicherungspflicht nachgekommen ist. Das bedeutet zudem, dass

  • er alle gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben vollständig und rechtzeitig abgeführt hat
  • keine Beitragsrückstände vorliegen und
  • die Melde- und Nachweispflichten erfüllt wurden

Die Bescheinigung kann sowohl von Berufsgenossenschaften als auch von Finanzämtern oder Krankenkassen ausgestellt werden. In der Zeitarbeit erfüllen sie einen besonders wichtigen Zweck, denn sie dienen dem Schutz des entleihenden Unternehmens. Denn dieses ist verpflichtet, bei Konkurs des Personaldienstleisters die Beiträge zur Sozialversicherung der Zeitarbeitnehmer selbst zu tragen.

Das Risiko durch diese sogenannte Subsidiärhaftung kann durch die Unbedenklichkeitsbescheinigung minimiert werden. Seriöse Zeitarbeitsunternehmen sollten ihren potentiellen Kundenunternehmen die Bescheinigung vor Vertragsabschluss vorlegen. Auf Wunsch kann der Entleiher diese auch bei dem Personalservice einfordern, um sich abzusichern. Liegt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vor, bedeutet das eine Minimierung des administrativen Aufwands für das Kundenunternehmen, das nicht mehr selbst prüfen muss, wie zuverlässig das Zeitarbeitsunternehmen bezüglich der Versicherungspflicht ist.

V

Ein Vendor Management System (VMS) ist ein web-basiertes Anwendungs- und Verwaltungssystem, welches Unternehmen einen vollständigen Überblick über das Lieferantenmanagement im Bereich Personaldienstleistungen gibt. Personaldienstleistungen können mit diesem Tool eingekauft, verwaltet und analysiert werden. Das VMS dient zur Simplifizierung und Optimierung von Prozessen.

Dienstleiter, die das Personal Dritten zur Verfügung stellen. Mit dieser Firma hat der Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag. Der Verleiher ist zur Zahlung von Lohn und Sozialabgaben verantwortlich.

W

Eine Web App ist eine Anwendung, die über eine Cloud oder einen Server bereitgestellt und im Internet- Browser beliebiger Endgeräte abgerufen werden kann.

Bevorzugte Lieferanten werden beim Kunden zuerst kontaktiert (da meist preislich besser) um einen bestimmten Bedarf an Personal zu stemmen (Welle 1). Falls diesem Bedarf nicht nachgekommen werden kann, werden weitere Lieferanten mit ins Boot genommen (Welle 2,3,4)

Ein Dienstleister unterstützt ein Unternehmen, indem er eine vereinbarte Aufgabe (ein „Werk“) komplett übernimmt. Hierbei verpflichtet er sich für die eigenständige Erfüllung dieses Werks.
Im Unterschied zu einer Arbeitnehmerüberlassung, bei der der Arbeitnehmer für die Dauer eines bestimmen Zeitraumes der kompletten Weisung des Entleihers unterliegt, liegt bei einem Werkvertrag das Weisungsrecht beim Verleiher.
Die Mitarbeiter unter Werkvertrag sollten klar getrennt von Leiharbeitern arbeiten um eine „Scheinwerkvertrag“ auszuschließen.

Für einen Werkvertrag sind gewisse Merkmale erforderlich:

  • Vereinbarung und Erstellung eines konkreten Werksergebnisses
  •  Eigenverantwortliche Organisation aller Handlungen (Besteller hat kein Einfluss auf Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter; i.d.R. Benutzung eigener Arbeitsmittel)
  • Weisungsrecht liegt beim Werkunternehmer; sowie keine Eingliederung zu dem Produktionsprozess des Bestellers
  • Unternehmerrisiko wird vom Werkunternehmer getragen; Aufkommen für verursachte Mängel des Werkes
  • Vergütung ist im Gegensatz zum AÜV ergebnisbezogen und wird sind nach Zeiteinheiten abgerechnet

Kaufmännische Berufe; weißes Hemd, Anzug, Krawatte etc.; gemeint ist Büro- oder Geschäftskleidung

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